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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24Von Fußtritten und zerbrochenen Scheiben / Stand Oktober 2006
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Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz der Privathaftpflicht-Versicherung aus, wenn es bei einer Auseinandersetzung Verletzte gibt? Von Fußtritten und zerbrechenden Scheiben(verpd) Wird eine Person verletzt, weil ein Versicherter aus Verärgerung gegen eine Türscheibe tritt, so ist dessen Privathaftpflicht-Versicherung nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn es sich dabei um eine spontane, impulsive Reaktion handelt. Schwere AugenverletzungIm Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung sind unter anderem Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt, oder die sich im Rahmen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung ereignen. Sieg in erster InstanzDer Kläger wurde deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldbuße verurteilt. Vorsatz konnte ihm hingegen nicht nachgewiesen werden. Daher wollte er wegen der Schadenersatzansprüche des Verletzten seine Privathaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen. Auch leichtsinnige Tätigkeiten versichertIn seiner hiergegen eingelegten Berufung konnte sich der Privathaftpflicht-Versicherer durchsetzen. Grundsätzlich, so die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts, erfasst der Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht-Versicherung auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich bei diesen nicht um „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen“ handelt. Keine spontane und impulsive ReaktionDer Augenverletzung des Zeugen war nach Feststellungen des Gerichts aber eine längere Auseinandersetzung vorausgegangen. So soll die Gruppe rund um den Versicherten mehrfach und über einen längeren Zeitraum auf die Sicherheitskräfte eingeschlagen haben. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH |
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