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Pressebericht zur Haftpflichtversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Von Fußtritten und zerbrochenen Scheiben / Stand Oktober 2006


Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz der Privathaftpflicht-Versicherung aus, wenn es bei einer Auseinandersetzung Verletzte gibt?

Von Fußtritten und zerbrechenden Scheiben

(verpd) Wird eine Person verletzt, weil ein Versicherter aus Verärgerung gegen eine Türscheibe tritt, so ist dessen Privathaftpflicht-Versicherung nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn es sich dabei um eine spontane, impulsive Reaktion handelt.
So das Thüringer Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 25. Januar 2006 (Az.: 4 U 639/05).

Schwere Augenverletzung

Im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung sind unter anderem Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt, oder die sich im Rahmen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung ereignen.
Der Kläger war zusammen mit seinen Begleitern der Zutritt zu einer Veranstaltung verwehrt worden. Als ihn das Sicherheitspersonal aus einem Vorraum hinausdrängte, trat der Kläger mit seinem Fuß gegen eine Glastür, die daraufhin zersplitterte.
Bei diesem Ereignis wurde ein hinter der Tür stehender Zeuge schwer am Auge verletzt, weil ein Glassplitter seine Hornhaut verletzte.

Sieg in erster Instanz

Der Kläger wurde deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldbuße verurteilt. Vorsatz konnte ihm hingegen nicht nachgewiesen werden. Daher wollte er wegen der Schadenersatzansprüche des Verletzten seine Privathaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen.
Als diese den Deckungsschutz ablehnte, zog der Mann vor Gericht. Beim Landgericht Erfurt (Az.: 10 O 2391/04) hatte er mit seiner Klage zunächst Erfolg. Denn nach Meinung des Gerichts umfasst der Deckungsschutz einer Privathaftpflicht-Versicherung auch nicht alltägliche, leichtsinnige und sogar verbotene Tätigkeiten.
Selbst wenn der Kläger vorsätzlich gegen die Tür getreten hat, liegt kein Haftungsausschluss wegen „ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung“ vor, auf den sich der Versicherer bei seiner Ablehnung berief. Denn der Schaden war nach Meinung des Landgerichts Erfurt durch eine impulsive und spontane Handlung entstanden.

Auch leichtsinnige Tätigkeiten versichert

In seiner hiergegen eingelegten Berufung konnte sich der Privathaftpflicht-Versicherer durchsetzen. Grundsätzlich, so die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts, erfasst der Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht-Versicherung auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich bei diesen nicht um „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen“ handelt.
Ob Gefahren wegen eines gänzlich aus dem Rahmen des Normalbürgers fallenden Verhaltens, die nicht mehr zu den Gefahren des täglichen Lebens gehören, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ist nach Auffassung des Gerichts in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das gelte auch für kriminelle Handlungen.
Als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung kann nach Meinung der Richter nur eine Tätigkeit von einer gewissen Dauer angesehen werden. Die Folgen impulsiver und spontaner Handlungen sind hingegen mitversichert.

Keine spontane und impulsive Reaktion

Der Augenverletzung des Zeugen war nach Feststellungen des Gerichts aber eine längere Auseinandersetzung vorausgegangen. So soll die Gruppe rund um den Versicherten mehrfach und über einen längeren Zeitraum auf die Sicherheitskräfte eingeschlagen haben.
Der Tritt des Klägers gegen die Glasscheibe kann daher nach Auffassung der Richter nicht mehr als spontane und impulsive Reaktion angesehen werden.
Lässt sich aber eine schadenstiftende Handlung nicht von einer vorausgegangenen Dauerstraftat trennen, so kann ein Haftpflichtversicherer zu Recht den Deckungsschutz wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung verweigern.

Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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