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Pressebericht zu gewerblichenVersicherungen für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Schönheit hat Ihren Preis / Stand Oktober 2006


Ist ein Schönheitssalon zum Schadenersatz verpflichtet, wenn es bei einer professionellen Haarentfernung zu Hautirritationen kommt?

Schönheit hat ihren Preis

(verpd) Eine Frau, die sich einer Haarentfernung mit der Methode der Laserepilation unterzieht, sollte nicht allzu empfindlich sein. Treten Nebenwirkungen auf, so muss sie diese billigend in Kauf nehmen. Einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schönheitssalon hat sie jedenfalls in der Regel nicht.
So das Landgericht Coburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 27. Juli 2006 (Az.: 33 S 60/06).

Verödung der Haarwurzeln

Eine Methode, Haarwuchs an den falschen Stellen beizukommen, ist die sogenannte Laserepilation. Bei diesem Verfahren wird das Haar Laserimpulsen ausgesetzt. Das vom Laser erzeugte Licht wird dabei von der Haarwurzel absorbiert und in Wärme umgewandelt. Diese lokale Wärmeentwicklung führt zu einer Verödung der Haarwurzeln.

Auch wenn dieses Verfahren nur bei dunklen Haaren beziehungsweise Haaren mit dunkler Wurzel wirkt, wird es gerne eingesetzt. Denn so kann dauerhaft verhindert werden, dass die Haare nachwachsen.

Stress nach der neunten Sitzung

Doch eine Laserepilation ist nicht immer frei von Nebenwirkungen. So auch in dem vom Coburger Landgericht entschiedenen Fall.

Trotz der Behandlungskosten von weit über 1.000 Euro hatte sich die von Natur aus eher dunkelhäutigere Klägerin in einem Kosmetiksalon einer entsprechenden Behandlung unterzogen.

Nachdem die ersten acht Sitzungen völlig beanstandungslos verliefen, trat bei der neunten Behandlung eine Überreaktion in Form einer Hautrötung auf. Die Klägerin suchte daraufhin einen Dermatologen auf, der die Behandlung beendete und ihr erklärte, dass eine Laserepilation für ihre leicht braune Haut von Anfang an nicht gerade das Mittel der ersten Wahl gewesen sei.

Vergebliche Klage

Ob die Frau von der Kosmetikerin über mögliche Nebenwirkungen informiert wurde, ist nicht überliefert. Fakt ist allerdings, dass sie die Behandlungskosten zurückforderte und von dem Kosmetiksalon zusätzlich ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro verlangte. Darüber hinaus sollte der Salon erklären, dass er auch für künftig auftretende Unannehmlichkeiten aufkommen werde.

Doch ihre Forderungen wurden von den Coburger Richtern als unbegründet zurückgewiesen. Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen kamen die Richter zu dem Schluss, dass eine Rötung der Haut bei einer Laserepilation eine relativ häufige Nebenwirkung ist.

Solche Nebenwirkungen träten aber nur für eine relativ kurze Zeit ein und würden das Wohlbefinden in der Regel nur unerheblich beeinträchtigen. Auch Spätfolgen seien nicht zu befürchten. Die Klägerin müsse daher mit den erlittenen Unannehmlichkeiten leben.

Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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