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Pressebericht zu gewerblichenVersicherungen für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn die Augen nach der Operation schlechter als vorher sind / Stand Oktober 2006


Muss ein Arzt Schmerzensgeld zahlen, wenn er eine ungeeignete Operationsmethode wählt?

Wenn die Augen nach der Operation schlechter als vorher sind

(verpd) Ein Arzt, der eine offenkundig ungeeignete Operationsmethode anwendet und dadurch den Gesundheitszustand seines Patienten verschlechtert, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Gesundheit des Patienten auch ohne Operation verschlechtert hätte.
So das Oberlandesgericht Koblenz in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 2. März 2006 (Az.: 5 U 1052/04).

Kurz vor Erblindung

Die kurzsichtige Klägerin hatte sich einer sogenannten Lasik-Operation unterzogen, bei der mithilfe eines Lasers versucht wird, eine Abflachung der äußeren Hornhautkrümmung zu erreichen, um so die Sehkraft zu verbessern.
Da die Patientin neben ihrer Kurzsichtigkeit auch an einer Hornhautschwäche litt, stellte sich die Lasik-Methode als ungeeignet heraus. Denn statt ihre Sehschärfe durch die OP zu verbessern, konnte die Frau nach der Operation immer schlechter sehen.
Um nicht völlig zu erblinden, musste sie sich letztlich einer Hornhaut-Transplantation unterziehen, die aber keine vollständige Heilung brachte.

40.000 Euro Schmerzensgeld

Ihre Schmerzensgeldforderung lehnte der Arzt ab. Vor Gericht trug er vor, dass die Klägerin wegen ihrer Hornhautschwäche voraussichtlich sowieso irgendwann ihre Sehkraft verloren hätte. Daher sei die Forderung unbegründet.
Das sahen die Richter anders und sprachen der Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zu.
Solange es keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass es einem Patienten ohne Operation irgendwann genauso schlecht oder gar schlechter geht als nach einer OP, kann sich ein Arzt nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine solche Möglichkeit entlasten, so das Gericht.
Wenn, wie im zu entscheidenden Fall, auch das Beweissicherungsverfahren keine endgültige Klarheit über den möglichen Gesundheitsverlauf erbringt, so muss sich das der Operateur anrechnen lassen. Das gelte um so mehr, als die vom Beklagten gewählte Operationsmethode nach der objektiven Befundlage ganz offenkundig völlig ungeeignet gewesen sei.Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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