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Pressebericht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Dürfen Krankenkassen für Versandapotheken werben ? (Stand September 2006)

Über Krankenkassen, die sich darum bemühen, die Kosten zu senken, sollte man sich eigentlich freuen. Doch manche Gerichte sehen das anders.

Dürfen Krankenkassen für Versandapotheken werben?

(verpd) Erneut hat ein Gericht einer Krankenkasse, welche die Appelle zur Kostendämpfung ernst genommen hat, einen Strich durch die Rechnung gemacht.
Erst im Frühjahr dieses Jahres hatte das Sozialgericht Stuttgart einem gesetzlichen Krankenversicherer untersagt, seinen Versicherten zur Senkung der Kosten preisgünstige Zahnärzte aus dem Ausland zu empfehlen (Az.: S 10 KA 2369/06).

Werbung für preisgünstige Versandapotheken

Das Hessische Landessozialgericht ist dieser Linie nun mit einem Urteil vom 9. August 2006 gefolgt (Az.: S 21 KR 429/06 ER).
Eine Krankenkasse hatte ihre Versicherten im Rahmen einer Telefonaktion sowie in einem Informationsblatt auf günstige Versandapotheken hingewiesen, mit denen sie Kooperationsverträge abgeschlossen hatte.
Dadurch konnten die Mitglieder der Kasse sowohl bei verschreibungspflichtigen als auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten zum Wohle aller Beteiligten Geld sparen.

Wettbewerbsverstoß?

Der Hessische Apothekerverband empfand die Empfehlungen der Kasse jedoch ganz offenkundig als Bedrohung seiner Mitglieder. In seiner gegen die Aktion gerichteten Klage sprach er nämlich von einem Wettbewerbsverstoß und von einer unzulässigen Beeinflussung der Versicherten.
Anders die beklagte Krankenkasse, die sich in ihrer Klageerwiderung auf ihr Informationsrecht berief.
Dieser Argumentation wollten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts allerdings nicht folgen und verboten der Kasse alle weiteren Werbeaktionen.

Verhinderung von Wildwuchs

Nach Auffassung des Gerichts hätten die Aktivitäten der Krankenkasse den Rahmen einer reinen sachlichen Information gesprengt. Somit liege ein Verstoß gegen den hessischen Arzneilieferungsvertrag vor, der es verbiete, Versicherte zugunsten bestimmter Apotheken zu beeinflussen – Kostendämpfung hin, Kostendämpfung her.
Da aber die Anerkennung dieses Rahmenvertrages eine der Voraussetzungen für die Arzneimittelversorgung sei, dürften Krankenkassen keine Einzelverträge mit Versandhandelsapotheken schließen.
Grund dafür sei, einen Wildwuchs auf dem Apothekenmarkt zu verhindern und unseriöse Anbieter vom Markt fernzuhalten.
.Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH Wolfgang A. Leidigkeit

 
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