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Pressebericht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Kein Geld, keine Krankenversicherung(Stand September 2006)

Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung riskieren bei Zahlungsverzug dauerhaft ihren Versicherungsschutz.

Kein Geld, keine Krankenversicherung

(verpd) Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sollten tunlichst darauf achten, nicht mit mehr als einem Monatsbeitrag in Zahlungsrückstand zu geraten. Andernfalls können sie auf Dauer ihren Versicherungsschutz verlieren und sich allenfalls noch privat versichern.
Das musste kürzlich ein Rentner erfahren, der wegen fehlender Vorversicherungszeiten freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse geworden war.

Mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand

Der Mann war wegen seiner relativ geringen Rente in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Er schuldete seiner Krankenversicherung über mehrere Monate jeweils einen Monatsbeitrag. Als dann auch noch sein Konto gepfändet wurde, geriet er mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand.
Sein Versicherer setzte ihm daraufhin eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Gleichzeitig teilte er ihm mit, dass der Versicherungsschutz ende, wenn die Forderung nicht innerhalb der genannten Frist vollständig ausgeglichen werde.
Auch eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse sei dann nicht mehr möglich.

Vergebliche Teilzahlung

Um die Kündigung zu verhindern, zahlte der Rentner noch innerhalb der Zweiwochenfrist einen Teilbetrag in Höhe eines Monatsbeitrags. Doch ungeachtet dessen hob die Krankenkasse den Vertrag auf. Denn eine Teilzahlung reiche nicht aus, um das Ende der Mitgliedschaft abzuwenden.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts habe die Krankenkasse den Vertrag zu Recht aufgehoben. Grundlage dafür bilde Paragraf 191, Satz 1 Nr. 3 SGB V (Sozialgesetzbuch V).
Danach ende eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn die Beiträge für mindestens zwei Monate trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht bezahlt werden.

Nicht Sache der Solidargemeinschaft

Auch wenn der Zahlungsrückstand durch Überweisung eines Teilbetrages bei Fristablauf nur noch einen Monat betragen habe, ändere das nichts an der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Denn schließlich sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nur eine vollständige Zahlung eine Kündigung verhindern könne.
Bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit hätte sich der Kläger innerhalb der von der Krankenkasse gesetzten Nachfrist um Stundung bemühen oder sich Hilfe suchend an das Sozialamt wenden können. Beides sei nicht geschehen.
Die Solidargemeinschaft habe für solche Versäumnisse nicht einzustehen. Im Übrigen seien die Gründe für den Zahlungsverzug für das Ende der Mitgliedschaft unerheblich (Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006, Az.: S 15 KR 3758/05).Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

 
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