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Pressebericht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Asthmabehandlug am toten Meer t / Stand Oktober 2006

Wer eine Krankheit im Ausland behandeln lassen will, muss dies in der Regel aus eigener Tasche bezahlen. Wann eine Krankenkasse dennoch leisten muss.

Asthmabehandlung am Toten Meer

(verpd) Verspricht eine Behandlung im Inland keinen wirklichen Erfolg, so kann eine Therapie im Ausland vom Versorgungsträger nicht nur deswegen abgelehnt werden, weil sie ihm zu teuer ist.
Mit dieser Entscheidung vom 25. September 2006 hat das Hessische Landessozialgericht einem Kläger zu einem Aufenthalt am Toten Meer verholfen (Az.: L 1 KR 1202/03).

Schwere Atemwegserkrankung

Der schwerbehinderte Mann litt unter Asthma bronchiale. Die Krankheit hatte er sich während seiner Zeit bei der Bundeswehr zugezogen.
Nachdem ihm sein Arzt eine Badekur am Toten Meer empfohlen hatte, bat er seine Krankenkasse um Kostenübernahme. Doch diese stellte sich taub.
Auch die Richter des Hessischen Landessozialgerichts sahen in der Krankenkasse den falschen Ansprechpartner und luden das Landesversorgungsamt als zuständigen Versorgungsträger zu der Verhandlung hinzu.

Kur in Deutschland zwecklos

Doch mit dem Argument, dass sich der Kläger ebenso gut in einer der anerkannten Asthmakliniken in Deutschland behandeln lassen könne, wollte sich auch das Landesversorgungsamt vor einer Kostenübernahme drücken.
Das Gericht zog daraufhin verschiedene medizinische Gutachter zu Rate. Am Ende stand für die Richter fest, dass der Kläger einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nur in einem trockenen Klima mit gleichbleibend hoher Luftfeuchtigkeit entgegenwirken kann.
Eine Kur in Deutschland – etwa an der Nordsee – hätte nach ihrer Überzeugung auch nicht annähernd einen so positiven Effekt gehabt wie ein Kuraufenthalt am Toten Meer.

Keine Revision zugelassen

Sind aber inländische Therapiemöglichkeiten nicht gegeben, so kann eine Alternative vom zuständigen Versorgungsträger nicht deshalb als unzweckmäßig oder unwirtschaftlich verworfen werden, nur weil sie im Ausland stattfindet, so das Gericht.
In solchen Einzelfällen müsste der Versorgungsträger auch eine Kur im Ausland finanzieren.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

 
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