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Pressebericht zur Berufsunfähigkeit Versicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn der Mausklick zum Dauerschaden führt

Eine exzessive Arbeit am Computer kann erhebliche gesundheitliche Probleme mit sich bringen. Doch können solche Störungen als Berufskrankheit anerkannt werden?

Wenn der Mausklick zum Dauerschaden führt

(verpd) Eine Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand aufgrund einer langjährigen Tätigkeit am Computer kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Das gilt zumindest dann, wenn die erkrankte Person bei ihrer Arbeit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist.
Mit diesem Urteil vom 22. August 2006 hat das Verwaltungsgericht Göttingen der Klage einer Bahnbeamtin stattgegeben, welche wegen einer hartnäckigen Sehnenscheidenentzündung auf Dauer dienstunfähig erkrankt war (Az.: 3 A 38/05).

Überwiegende Arbeit mit der Maus

Die Klägerin war mehrere Jahre lang im Controlling der Bahn tätig. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit bestand darin, dass sie Daten aus verschiedenen Dateien neu zusammenstellen musste. Nach Feststellungen der Beweisaufnahme musste sie dazu zu 2/3 ihrer täglichen Arbeitszeit die Computermaus benutzen.
Die Klägerin wollte die Folgen ihrer Sehnenscheidenentzündung als Dienstkrankheit anerkannt wissen. Als ihr Dienstherr das ablehnte, zog sie vor Gericht – mit Erfolg.
Nach Überzeugung des Gerichts übte die Klägerin eine Tätigkeit aus, die nach allgemeinen Erfahrungen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Erkrankung in sich barg. Selbst einem medizinischen Laien müsse einleuchten, dass eine dauerhafte Arbeit mit einer Computermaus zu gesundheitlichen Störungen führen könnte.

Hohes Erkrankungsrisiko

Das Gericht bezog sich dabei auf eine Veröffentlichung des Bundesverbandes der Unfallkassen. Danach seien Personen mit einer Bildschirmtätigkeit sieben- bis zwölfmal häufiger durch Störungen im Hand-Arm-Bereich betroffen als die übrige Bevölkerung, die keine Bildschirmarbeit verrichtet.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin durch ihre exzessive Arbeit mit der Computermaus an einer Sehnenscheidenentzündung erkranken werde, sei daher besonders groß gewesen. Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung sei daher als Berufskrankheit anzuerkennen.
Anderer Meinung war das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines Beamten, der an einem sogenannten Mausarm erkrankt war. In einer Entscheidung vom 15.12.2004 (Az.: 2 K 1888/04.KO) lehnte das Gericht eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

 
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