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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn Vorschäden nicht angegeben werden



Das Verschweigen von Vorschäden kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Doch gilt das auch dann, wenn der Versicherer auf anderem Wege von den Vorschäden erfahren hat?

Wenn Vorschäden nicht angegeben werden

(verpd) Selbst wenn ein Versicherer im Schadensfall die Angaben der Versicherten generell durch Recherchen in der sogenannten Uniwagnis-Datei überprüft, kann er sich bei fehlenden Angaben zu Vorschäden auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen.
Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 22.3.2006 entschieden (Az.: 5 U 405/05-40).

Unvollständige Angaben

Geklagt hatte ein in Deutschland lebender ukrainischer Staatsangehöriger, dessen Fahrzeug gestohlen worden war. Nachdem er den Schaden seinem Teilkaskoversicherer gemeldet hatte, sollte er eine Schadenanzeige sowie ein gesondertes Formular für den Sachverständigen ausfüllen.
Die in der Schadenanzeige gestellten Fragen „War das Fahrzeug vor diesem Ereignis bereits einmal beschädigt?“ und „Erhielten Sie für einen an ihrem Fahrzeug eingetretenen Schaden von dritter Seite eine Entschädigung?“ beantwortete der Kläger mit „nein“.
Bei der Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten größeren Reparaturen gab der Kläger einen Wechsel des Zahnriemens sowie eine Nachlackierung der Stoßstange an. In beiden Formularen wurde in hervorgehobener Schrift auf die Folgen unvollständiger und nicht wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen.
Nach Eingang der Schadenanzeige stellte der Versicherer durch Rückfrage in der Uniwagnis-Datei fest, dass das Fahrzeug des Klägers einige Monate zuvor einen Unfallschaden erlitten hatte, welcher von dem Versicherer des Unfallverursachers mit einem Betrag von rund 2.300 Euro abgerechnet wurde. Daraufhin versagte der Kaskoversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz.

Unzureichende Deutschkenntnisse

In seiner hiergegen gerichteten Klage trug der Versicherte vor, dass er nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge. Außerdem habe ihm der mit dem Unfallschaden beauftragte Sachverständige gesagt, dass durch den Unfall kein Wertverlust des Fahrzeuges eingetreten sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass er den Vorschaden nicht anzugeben brauche.
Im Übrigen habe der beklagte Versicherer durch die Anfrage in der Uniwagnis-Datei Kenntnis von dem Schaden gehabt. Daher könne auch aus diesem Grund von keiner Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden.
Unabhängig davon sei in der Schadenanzeige angegeben worden, dass die Stoßstange nachlackiert wurde. Das hätte den Versicherer veranlassen müssen, nach weiteren Details zu fragen.

Pflicht zu vollständigen Angaben

All das konnte das Gericht nicht überzeugen. Nach Auffassung der Richter sei das Verschweigen von Vorschäden generell dazu geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das gelte auch dann, wenn er die in Schadenanzeigen gemachten Angaben durch Recherchen in der Uniwagnis-Datei zu überprüfen pflege.
Die korrekte Darstellung von Vorschäden eines vorgeblich entwendeten Fahrzeuges sei für den Versicherer bei Prüfung der Entschädigungspflicht von hohem Interesse. Die Tatsache, dass der Versicherer auf anderem Wege von den Vorschäden erfahren habe, ändere nichts an der Verpflichtung des Klägers zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben in der Schadenanzeige.
Es liege auf der Hand, dass der Kläger mit seinen unvollständigen Angaben gezielt Einfluss auf die Höhe der Entschädigungsleistung nehmen wollte. Ein solches Verhalten könne aber nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten gewertet werden, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen könne und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen hätte.

Sprachschwierigkeiten kein Entlastungsgrund

Auch dass der Kläger nach eigenen Angaben der deutschen Sprache als Ausländer nur bedingt mächtig sei und die Äußerungen des Sachverständigen daher angeblich falsch verstanden habe, könne ihn nicht entlasten.
Denn wenn ein Versicherungsnehmer sprachliche Verständigungsschwierigkeiten habe, so müsse er sich erkundigen und von einem der deutschen Sprache Mächtigen helfen lassen.
Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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