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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Unfall durch Flüsterasphalt



Muss ein Bundesland Schadenersatz leisten, wenn ein Autofahrer auf so genanntem Flüsterasphalt einen Unfall hat?

Wenn man leise in die Leitplanke kracht

Obwohl Flüsterasphalt schon seit längerem im Verdacht steht, für Autoreifen nicht griffig genug zu sein, trifft ein Land keine Schadenersatzverpflichtung, wenn ein Autofahrer auf diesem Fahrbahnbelag ins Schleudern gerät und dabei sein Fahrzeug zerlegt.
Das hat das Landgericht Karlsruhe in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 30. Dezember 2005 entschieden (Az.: 2 O 244/05).

Deutliche Lärmminderung

Flüsterasphalt ist an sich eine feine Sache. Dank der in dem Straßenbelag enthaltenen Hohlräume kann ein Teil der Fahrgeräusche absorbiert werden. Besonders auf Schnellstraßen und Autobahnen, bei denen durch das Abrollgeräusch der Reifen vermehrt Lärm entsteht, kann Flüsterasphalt die Lärmbelastung der Anwohner daher deutlich verringern.
Doch was die Ohren der Anwohner schont, kann Autofahrern zum Verhängnis werden. So auch in dem von dem Karlsruher Gericht entschiedenen Fall.
Der Kläger war mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf der Autobahn 8 bei Karlsbad unterwegs. Unmittelbar nach Beginn des mit dem Flüsterasphalt ausgestatteten Fahrbahnabschnitts war er mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten. Dabei entstand an seinem Fahrzeug ein Schaden von rund 9.000 Euro.

Zahlreiche Unfälle

Mit dem Argument, dass das Land Baden-Württemberg nichts unternommen habe, obwohl den zuständigen Behörden nach zahlreichen anderen Unfällen die von dem Spezialasphalt ausgehende erhöhte Schleudergefahr bekannt gewesen sei, wollte er seinen Schaden von dem Land erstattet haben.
Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, die eine Haftung begründet hätte, liege nämlich nicht vor.

Genug getan

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das Land die Griffigkeit des Fahrbahnbelages regelmäßig durch Sachverständige überprüfen lassen. Eine Veranlassung zur Besorgnis hätten die Prüfergebnisse nicht gegeben.
Im Übrigen hätten die Behörden nach den von dem Kläger angeführten vorausgegangenen Unfällen adäquat reagiert, indem sie bereits ein Jahr vor seinem Unfall eine Geschwindigkeits-Begrenzung auf 120 km/h angeordnet hätten. Es sei zusätzlich das Gefahrenzeichen „Schleudergefahr” aufgestellt worden.
Für weitere Maßnahmen hätte es nach Ansicht des Gerichts keine Veranlassung gegeben. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Wolfgang A. Leidigkeit Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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