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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wann liegt eine Überschwemmung im Sinne der Teilkasko Versicherung vor / Stand September 2006



Wann liegt eine Überschwemmung im Sinne der Teilkaskoversicherung vor? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen.

Wenn Regen zum Sturzbach wird

Eine Überschwemmung im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) liegt auch dann vor, wenn so starker Regen einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert, noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig einen Hang hinunterfließt.
So der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26. April 2006 (Az.: IV ZR 154/05).

Sturzbachartige Niederschläge

Die Klägerin war anlässlich eines Sizilien-Urlaubes nach tagelangem, ununterbrochenem Regen mit ihrem Pkw auf einer Bergstraße unterwegs. Angesichts der erheblichen Niederschlagsmengen konnte das Wasser nicht mehr in geordneten Bahnen abfließen. Es ergoss sich vielmehr sturzbachartig über den Steilhang in Richtung Fahrbahn.
Dabei wurden auch auf dem Hang befindliche Gesteinsbrocken mitgerissen. Als einer der Steine auf die Fahrbahn zu stürzen drohte, leitete die Klägerin ein Ausweichmanöver ein. Trotzdem wurde ihr Pkw von dem Stein getroffen und stieß infolge des Ausweichmanövers gegen eine am Straßenrand verlaufende Begrenzungsmauer.
Dabei entstand ein Schaden von rund 2.400 Euro, wovon 1.300 Euro auf die Kollision des Steins mit dem Fahrzeug entfielen.

Was ist eine Überschwemmung?

Mit der Begründung, dass der Schaden nicht auf eine Überschwemmung im Sinne von Paragraf 12 (1) I c der AKB zurückzuführen sei, lehnte der Teilkaskoversicherer der Klägerin eine Regulierung des Schadens ab. Er wurde darin durch die Richter der Vorinstanz bestätigt.
Das sahen die Richter des Bundesgerichtshofs jedoch anders und wiesen die Sache an die Vorinstanz zurück.
Für die Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ kommt es nach Überzeugung des Gerichts auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dieser werde die Klausel dahingehend verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens abgenommen werden solle.
Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen liege folglich immer dann vor, „wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet.“

Wasser muss sich nicht sammeln

Der Begriff der Überschwemmung setze nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Daher sei auch dann von einem Überschwemmungsschaden im Sinne der AKB auszugehen, wenn starker Regen auf einen Berghang in einem Maße niedergehe, dass er weder vollständig versickert oder sonst geordnet über natürliche Wege, wie zum Beispiel Rinnen oder Furchen, abfließen könne.
Dass sich das Wasser sammele, sei hingegen nicht erforderlich, um eine Leistungsverpflichtung des Teilkaskoversicherers auszulösen.
Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob nur der Schaden zu ersetzen ist, der durch den gegen das Fahrzeug geschleuderten Stein entstanden ist oder ob der Versicherer auch den übrigen Schaden im Sinne der Erstattung von Rettungskosten analog der neueren Rechtsprechung zu Wildschäden erstatten muss. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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