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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Schäden in der Autowaschanlage



Der Betreiber einer Autowaschanlage muss die Bedienungsanleitung schon sehr konkret formulieren, will er im Falle eines Schadens nicht in Haftung genommen werden.

Dachschaden

Autowaschanlagen sind eine praktische Sache. Doch wenn ein Fahrzeug die Waschstraße nicht nur nicht nur sauber, sondern auch beschädigt verlässt, kommt es regelmäßig zum Streit.
So auch in einem am 17. August 2005 vom Landgericht Köln entschiedenen Fall (Az.: 9 S 63/05).

Das „Ah!“ und „Oh!“ einer Waschanlage

Eine Autofahrerin hatte die Waschanlage einer Tankstelle benutzt. Doch nach dem „Ah!“ angesichts ihres blitzblanken Autos folgte ein entsetztes „Oh!“ Denn während des Waschgangs war der Heckspoiler des Fahrzeuges beschädigt worden.
Als die Frau vom Tankstellenpächter die Reparaturkosten von über 1.000 Euro einforderte, stellte sich dieser taub. Denn Schäden an Fahrzeugen seien in Waschstraßen nie ganz auszuschließen.
Die Sache ging vor Gericht. Dort erhielt die Klägerin allerdings nur zum Teil Recht.

Auf Gefahren ausdrücklich hinweisen

Grundsätzlich, so die Richter, habe der Betreiber einer Autowaschanlage alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden von in die Anlage fahrenden Fahrzeugen abzuwenden.
Könne nicht ausgeschlossen werden, dass für serienmäßig angebrachte, fest installierte Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko bestehe, so müsse der Waschanlagenbetreiber darauf ausdrücklich hinweisen.
Das aber sei nicht geschehen, was im zu entscheidenden Fall von besonderer Bedeutung sei. Dem Gericht wäre nämlich bekannt, dass es in der Waschstraße nicht das erste Mal zu einem vergleichbaren Schaden gekommen sei.

Die Sache mit dem Dachgepäckträger

Die Klägerin treffe allerdings ein erhebliches Mitverschulden. Denn entgegen der für die Waschstraße geltenden, deutlich sichtbar aufgehängten Bedienungsanleitung habe sie es versäumt, den Dachgepäckträger ihres Fahrzeuges abzubauen, ehe sie in die Waschstraße einfuhr.
Zwar hatte der Dachgepäckträger selber nicht den Heckspoiler des Fahrzeuges beschädigt. Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger konnte jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Träger eine Fehlsteuerung der Anlage verursacht haben könnte, die zu dem Schaden am Spoiler führte.
Das Mitverschulden der Klägerin bewertete das Gericht daher mit 50 Prozent.
Ergo: Vermutlich lesen sich nur wenige Nutzer einer Autowaschanlage die Bedienungsanleitung durch. Im Falle eines Schadens kann diese Nachlässigkeit jedoch ins Geld gehen.


Wolfgang A. Leidigkeit Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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