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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn ein Rechtsabbieger gar kein Rechtsabbieger ist



Nicht immer will ein Autofahrer, der sich nach rechts einordnet, auch rechts abbiegen. Wer haftet, wenn es einer solchen Situation zu einem Unfall mit einem überholenden Fahrzeug kommt?

Wenn ein Rechtsabbieger gar kein Rechtsabbieger ist

(verpd) Wer bei einer unklaren Verkehrslage ein nicht eindeutig nach rechts abbiegendes Fahrzeug überholt, den trifft bei einer Kollision je nach Sachlage eine überwiegende Haftung. So das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung vom 4. April 2006 (Az.: 4 U 47/05 – 77).
Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw auf einer zweispurigen Straße, deren Fahrbahnen durch einen nicht überfahrbaren Mittelstreifen voneinander getrennt waren. Ein Ausweichen nach links war somit nicht möglich. Vor ihr fuhr der Pkw der Beklagten.

Erst rechts, dann links

In Höhe einer Straßeneinmündung bewegte diese ihr Fahrzeug, einen parallel zur Fahrbahn befindlichen Radweg überquerend, nach rechts. Den Blinker hatte die Beklagte dabei unstreitig nicht betätigt.
Die Klägerin interpretierte das Fahrmanöver so, dass das vorausfahrende Fahrzeug nach rechts abbiegen wollte, und setzte zum Vorbeifahren an. Im gleichen Augenblick zog die Beklagte ihren Pkw jedoch nach links, wobei es zur Kollision der beiden Autos kam.
Nachdem ihr die Richter des Landgerichts wegen eines erheblichen Mitverschuldens nur eine Schadenquote von 46 Prozent zugestehen wollten, wollte die Klägerin in ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht einen hundertprozentigen Ersatz ihres Schadens erstreiten. Doch das ging reichlich schief.

Abwarten, nicht überholen

Selbst wenn man unterstelle, dass es sich bei dem Fahrmanöver der Klägerin nicht um einen klassischen Überholvorgang gehandelt habe, so sei sie dazu verpflichtet gewesen, mit einem Vorbeifahren so lange zu warten, bis sie sicher sein konnte, dass eine Kollision infolge der Fahrtrichtungsänderung des vorausfahrenden Fahrzeuges ausgeschlossen war, so die Richter des Oberlandesgerichts.
Aufgrund des geschilderten Fahrverhaltens der Beklagten hätte die Klägerin damit rechnen müssen, dass diese nicht zwingend nach rechts abbiegen wollte, sondern möglicherweise lediglich infolge eines Versehens zu weit nach rechts geraten war.
Dieses folge nicht zuletzt aus der von der Klägerin selbst vorgetragenen Tatsache, dass die Beklagte nicht den rechten Blinker ihres Fahrzeuges betätigt habe.

Unklare Verkehrslage

Gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1 Straßenverkehrsordnung sei das Überholen bei unklarer Verkehrslage ausdrücklich verboten. Das Fahrverhalten der Beklagten sei aber als unklare Verkehrslage zu werten. Die Klägerin hätte daher nicht ohne Weiteres an dem vorausfahrenden Fahrzeug vorbeifahren dürfen.
Bei Abwägung aller Umstände müsse von einer überwiegenden Haftung der Klägerin ausgegangen werden. Ihr stehe daher unter keinen Umständen eine günstigere Quote als die ihr vom Landgericht zugesprochenen 46 Prozent zu.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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