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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn es auf dem Parkplatz kracht



Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Vorfahrtsregeln auf öffentlichen Parkplätzen gelten.

Wenn es auf einem Parkplatz kracht

(verpd) Ist nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, so gilt auf öffentlichen Parkplätzen grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein bevorrechtigter Autofahrer aus einem möglicherweise deutlich schmaleren Fahrweg kommt als der Wartepflichtige.
Vom Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 8. August 2006, Az.: 14 U 36/06) wurde ein Fall entschieden, bei dem die Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten auf einem Messeparkplatz im Bereich einer Kreuzung aneinander geraten waren. Dabei war der von links kommende Beklagte in das sich von rechts nähernde Fahrzeug des Klägers gefahren.

StVO als gültig angegeben

Obwohl auf Schildern ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auf dem Abstellplatz die Straßenverkehrsordnung gelte, war der Versicherer des Beklagten der Ansicht, dass die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gemäß Paragraf 8 Straßenverkehrsordnung auf solchen Parkplätzen keine Gültigkeit habe.
Auf Parkplätzen müsse grundsätzlich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und Rücksicht aufeinander genommen werden. Das gelte sowohl für private als auch für öffentliche Parkplätze. Im Übrigen sei der Kläger aus einem gegenüber dem Beklagten deutlich schmaleren Fahrweg gekommen und alleine schon deswegen nicht vorfahrtsberechtigt gewesen.

Weit überwiegend verschuldet

Die Richter wollten dieser Argumentation nicht folgen und gaben der Schadenersatzforderung des Klägers zumindest teilweise statt.
Sofern auf öffentlichen Parkplätzen nicht ausdrücklich eine andere Regelung angeordnet werde, würden dort die Grundsätze der Straßenverkehrsordnung gelten. Auch eine deutlich unterschiedliche Breite sich kreuzender Fahrwege beziehungsweise Straßen – im zu entscheidenden Fall 2,50 m gegenüber 4,20 m – ändere daran nichts.
Unter diesen Gesichtspunkten habe der Beklagte den Unfall überwiegend verschuldet, weil er die Vorfahrt des sich von rechts nähernden Klägers nicht beachtet habe.

Anrechnung der Betriebsgefahr

Den Kläger treffe allerdings ein Mitverschulden, das vom Gericht mit einer Quote von 20 Prozent bewertet wurde. Denn beide Fahrzeuge hätten sich der Kreuzung mit einer für einen Stellplatz angemessenen Geschwindigkeit von circa 20 bis 30 km/h genähert.
Unter diesen Umständen hätte der Kläger den Unfall unabhängig von seinem Vorfahrtsrecht schon durch eine einfache Bremsung verhindern können. Das habe er nicht getan. Daher sei ihm die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anzurechnen.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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