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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Wenn die Kupplung mit der Bremse verwechselt wird / Stand September 2006



„Wer auffährt, hat Schuld.“ Dass diese Weisheit nur bedingt gilt, musste jüngst eine Autofahrerin aus Berlin erfahren, die auf einem erheblichen Teil ihres Schadens sitzen blieb.

Wenn die Bremse mit der Kupplung verwechselt wird

(verpd) Automatikfahrzeuge sind eine praktische Sache. Doch wer mit der Bedienung so eines Autos nicht vertraut ist, kann sich im Falle eines Unfalls eine Menge Ärger einfangen. So auch im Fall einer Autofahrerin, welche das nicht vorhandene Kupplungspedal ihres Fahrzeuges betätigen wollte.
Eine Frau hatte sich einer Reihe von Fahrzeugen genähert, die vor einer roten Ampel angehalten hatten.

Vollbremsung statt auskuppeln

Ohne daran zu denken, dass sie sich kurz zuvor ein Fahrzeug mit Schaltautomatik angeschafft hatte, wollte die Frau die Kupplung betätigen. Doch mangels eines Kupplungspedals vollzog die Frau stattdessen eine Vollbremsung.
Der in einem Abstand von circa 30 Metern hinter der Frau fahrende Kläger reagierte zu spät und fuhr auf ihr Fahrzeug auf. Vor Gericht stritt man sich darum, wer für den Unfall verantwortlich sei. Denn die Regel, dass derjenige, der auffährt, Schuld hat, wollte der Kläger angesichts der besonderen Umstände nicht akzeptieren.
Damit bekam er vor Gericht zumindest teilweise Recht.

Keine alleinige Haftung

Grundsätzlich, so die Richter, schreibe Paragraf 4 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung der vor, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird.
Andererseits dürfe der Vorausfahrende aber nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Gegen dieses Gebot habe die Fahrerin des Automatikfahrzeuges aber verstoßen.
Träfen starkes, unmotiviertes Bremsen und ein unzureichender Sicherheitsabstand oder zu geringe Aufmerksamkeit aufeinander, so führe dass in der Regel zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Auffahrenden.

Schadenteilung

Könne ein Auffahrender jedoch den Verkehrsraum vor dem vorausfahrenden Fahrzeug überschauen, so müsse er je nach Verkehrslage nicht damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich stark abgebremst wird.
Die Mithaftung des Vorausfahrenden sei in so einem Fall umso größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches starkes Abbremsen sei.
Angesichts des groben Fahrfehlers der Fahrerin des Automatikfahrzeuges hielt das Gericht in dem zu entscheidenden Fall hielt eine Schadenteilung für angemessen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.2.2006, Az.: 12 U 70/05).
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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