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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Gefahrenträchtiges Verkehrszeichen / Warnzeichen



Ist ein Bauunternehmer grundsätzlich zur Haftung verpflichtet, wenn ein Autofahrer mit einem falsch aufgestellten Baustellenschild kollidiert?

Ein gefahrenträchtiges Verkehrszeichen

Baustellenschilder müssen grundsätzlich so aufgestellt werden, dass sie nicht zum Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer werden. Die Haftung eines Bauunternehmers für ein falsch aufgestelltes Verkehrszeichen hat jedoch Grenzen.
Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Januar diese Jahres hervor (Az.: 5 U 299/05).

Unübersichtliche Ortsdurchfahrt

Normaler Weise sollen dreieckige Warnschilder Verkehrsteilnehmer auf Gefahren wie etwa eine unebene Fahrbahn oder aber eben auch eine Baustelle hinweisen. Dass sie selber zur Gefahr werden, ist eher ungewöhnlich.
Ein Busfahrer war in Bayern auf einer unübersichtlichen Ortsdurchfahrt unterwegs, an der rechts auf dem Bürgersteig ein bewegliches Warnschild stand. Dieses wies auf eine Baustelle hin. Obwohl der Mann das Schild aus etwa 100 Metern Entfernung wahrnahm, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter.
Genau in Höhe des Schildes kam ihm ein LKW entgegen. Um nicht mit diesem zusammenzustoßen, wich der Busfahrer nach rechts aus, wobei er gegen das Baustellenschild stieß. Dabei entstand an dem Bus ein Schaden von knapp 10.000 Euro.

Von Unbekannten verschoben

Mit dem Argument, dass das Schild gut einen halben Meter in die Straße hineingeragt habe, verlangte der Busunternehmer von dem Bauunternehmer, der für das Aufstellen des Schildes verantwortlich war, Schadenersatz. Als dieser nicht zahlen wollte, ging die Sache vor Gericht.
Dort verteidigte sich der Bauunternehmer damit, dass das ursprünglich ordnungsgemäß aufgestellte Schild von Unbekannten verschoben worden sein müsse. Dafür sei aber nicht er verantwortlich zu machen.
Obwohl das die Richter anders sahen, wiesen sie die Schadenersatzklage des Busunternehmers als unbegründet zurück.

Grob verkehrswidrige Fahrweise

Grundsätzlich, so das Gericht, sei das Bauunternehmen dazu verpflichtet gewesen, während der Bauarbeiten für eine ordnungsgemäße Beschilderung zu sorgen und die Beschilderung zu überwachen. Das habe die Beklagte vorwerfbar unterlassen.
Dieser Verstoß trete allerdings hinter der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Busfahrers zurück. Dank des gut sichtbaren Schildes sei er rechtzeitig vor der Baustelle gewarnt worden. Gleichwohl habe er das Tempo seines Fahrzeuges nicht reduziert und sich so nicht auf eine möglicherweise von der Baustelle ausgehende Gefahr eingestellt.
Hätte er dieses getan, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Bus hätte dann nämlich mit einer normalen Bremsung problemlos vor dem Schild zum Halten gebracht werden und so den entgegenkommenden Lkw passieren lassen können, ohne dass es zu dem Schaden gekommen wäre.


Wolfgang A. Leidigkeit Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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