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Pressebericht zur Autoversicherung für Verbraucher / Verbraucherdienst bei Makler24

Anspruch auf Ersatzwagen / Leihwagen bei Autounfall



Der Bundesgerichtshof hat den Praktiken, mit denen Leihwagenunternehmen auf Kosten von Unfallgeschädigten ein gutes Geschäft machen wollen, einen Riegel vorgeschoben.

Autovermieter trifft Aufklärungspflicht

(verpd) Wenn ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Leihwagen anbietet, dessen Preis deutlich über dem ortsüblichen Normaltarif liegt, so muss der Vermieter den Kunden darüber aufklären, dass der Haftpflicht-Versicherer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Kosten übernimmt.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 28. Juni 2006 entschieden (Az.: XII ZR 50/04).

Vermietung zum Standardtarif

Nach einem unverschuldeten Unfall wurde dem Beklagten von dem klagenden Mietwagenunternehmen für die Zeit von zwei Wochen ein Leihwagen zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug wurde zum so genannten „Standardtarif” überlassen und sollte etwas mehr als 2.000 Euro kosten.
Weil er die Leihwagenkosten für deutlich überhöht hielt, zahlte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers trotz einer Haftungsquote von 100 Prozent nur knapp 750 Euro. Nachdem sich der Mieter des Leihwagens geweigert hatte, für die Differenz aufzukommen, zog der Leihwagenunternehmer vor Gericht.

Preiskampf zulasten Unfallgeschädigter?

Mit scheinbarem Erfolg. Denn weder das Amtsgericht, noch das in der Folgeinstanz angerufene Landgericht vermochten zu erkennen, dass dem Vermieter des Leihwagens bei Vertragsabschluss eine Pflichtverletzung unterlaufen wäre.
Die Preiskalkulation von Mietwagenunternehmen sei zwar insbesondere bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen nicht immer nachvollziehbar. Trotzdem stehe dem Leihwagenunternehmen der volle Preis zu.
Denn der Preiskampf zwischen den Versicherern und den Mietwagenunternehmen dürfe nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden. Solange ein Leihwagentarif für den Mieter eines Ersatzwagens nicht erkennbar außerhalb des Üblichen liege, verstoße ein Geschädigter bei Anmietung auch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht. Der gegnerische Haftpflichtversicherer müsse die Kosten daher auf jeden Fall übernehmen.

Preisunterschiede von bis zu 200 Prozent

Doch dieser Auffassung wollten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht folgen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht eines Leihwagenunternehmens gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzfahrzeuges bestehe, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts herrscht auf dem deutschen Mietwagenmarkt eine Tarifspaltung. Wer sich aus geschäftlichen oder privaten Gründen ein Fahrzeug leihe und die Miete dafür selber zahle, müsse dafür in der Regel den Preis für den so genannten „Normaltarif” zahlen.
Gehe es hingegen um die Anmietung eines Unfallersatzwagens, so liege der Preis dafür regelmäßig um mindestens 100 Prozent über dem örtlichen „Normaltarif”. Auch Zuschläge von bis zu 200 Prozent seien keine Seltenheit.

Ungleiche Vertragspartner

Diese Tarifspaltung sei den Mietern eines Fahrzeuges in der Regel nicht bekannt. Das gelte auch für den möglichen Ärger, den man sich deswegen mit der Versicherung des Unfallverursachers einhandeln könnte.
Bei den von den Leihwagenunternehmen als „Unfallersatztarif” angepriesenen Tarifen gingen Mieter normalerweise davon aus, dass es sich um einen Tarif handele, der speziell für ihren Bedarf konzipiert worden sei und deswegen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert werde. Dass das genaue Gegenteil der Fall sei, wisse kaum jemand.
Mit dem Autovermieter und dem Unfallgeschädigten stünden sich somit zwei ungleiche Vertragspartner gegenüber. Der Grundsatz von Treu und Glaube geböte daher, dass der wissende Vermieter den unwissenden Mieter aufzuklären habe.

Zur Aufklärung verpflichtet

Schon in der Vergangenheit hätten verschiedene Gerichte entschieden, dass Autovermieter ihren unfallgeschädigten Kunden gegenüber zur Aufklärung über die unterschiedlichen Tarife verpflichtet seien und darauf hinweisen müssten, dass es bei der Abrechnung möglicherweise Schwierigkeiten mit der Versicherung des Unfallgegners geben könnte.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Bundesgerichtshofs an. Ein Leihwagenunternehmen sei zwar nicht dazu verpflichtet, einem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Wenn aber nicht auszuschließen sei, dass ein Haftpflichtversicherer die Mietwagenkosten möglicherweise nicht in vollen Umfang übernehme, so müsse der Mieter darüber aufgeklärt werden.
Wie er mit den Informationen umgehe, sei ausschließlich seine Sache. Es sei aber zu vermuten, dass ein Unfallgeschädigter nach entsprechender Aufklärung in der Regel nur zu Konditionen mieten werde, die vom dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers akzeptiert würden. Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

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