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Pressebericht Arbeitslose / Verbraucherdienst bei Makler24

Rote Karte für schlappe Arbeitslose


Wenn Arbeitslose keine ausreichende Eigeninitiative entwickeln, müssen sie mit Leistungskürzungen rechnen.

Rote Karte für schlappe Arbeitslose

Der Sommer ist schön und Fußball macht Spaß. Da mag die Versuchung für manche Arbeitslosengeld-Empfänger groß sein, sich zurückzulehnen und auf Jobangebote des Arbeitsamtes zu warten.
Doch das kann in die Hose gehen, wie ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Juni dieses Jahres beweist (Az.: L 9 AL 79/04).

Nachweis eigener Initiative

Im zu entscheidenden Fall war ein Arbeitsloser aus Wiesbaden als Nachweis seiner Arbeitssuche dazu aufgefordert worden, seinem Arbeitsamt innerhalb einer Frist von sechs Wochen acht Initiativbewerbungen vorzulegen.
Stattdessen legte der Mann lediglich die Visitenkarte einer Firma sowie verschiedene Stellenangebote aus Zeitungen vor, auf die er sich angeblich bewerben wollte. Daraufhin forderte die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für die betreffenden sechs Wochen zurück.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Arbeitslose weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg.

Kein Leistungsanspruch bei fehlendem Nachweis

Nach Auffassung der Richter habe jeder Arbeitlose die Pflicht, sich nicht nur selber um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sondern dieses auf Verlangen auch schriftlich nachzuweisen. Arbeitslose, die dieser Verpflichtung nicht fristgerecht oder in unzureichender Form nachkämen, hätten auch keinen Leistungsanspruch.
Die Forderung des Arbeitsamtes, innerhalb einer bestimmten Frist acht schriftliche Initiativbewerbungen nachweisen zu müssen, sei ebenso konkret wie zumutbar gewesen. Weil der Kläger dem nicht nachgekommen sei, habe er der Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zu Recht zurückzahlen müssen.
Wolfgang A. Leidigkeit Quelle: MediAss Versicherungsinformation und Medien GmbH

 
   
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